AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Nikola Dillmann und der Leistungsempfängerin.

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit Abschluss eines Behandlungsvertrages in Kraft.

Haftung:

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Im Falle einer Vertretung durch eine andere Hebamme oder sofern ein Arzt/Rettungsdienst hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich-veranlassten Leistungen, sowie die Behandlung durch andere Hebammen oder andere Berufsgruppen.

Terminverlegung:

Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so zügig wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.

Termine die von der Leistungsempfängerin nicht mindestens 24h im Voraus abgesagt werden, können durch die Hebamme privat in Rechnung gestellt werden.

Erreichbarkeit:

Die Hebamme bietet keine 24-Stunden Rufbereitschaft.
In NOTFÄLLEN kontaktieren Sie immer die betreuende GynäkologIn, KinderärztIn, oder die Notrufnummer 112.

Abrechnung bei gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfängerinnen:

Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen direkt mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab.
Davon nicht umfasst sind separat vereinbarte Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet. 
(Eine detaillierte Differenzierung zwischen Kassenleistung und Wahlleistung erfolgt im Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin)

Abrechnung bei privatversicherten Leistungsempfängerinnen:

Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der auf der Rechnung vermerkten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§286 Abs 2 BGB). 

Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

Abrechnung bei sonstigen Kostenträgern:

Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebammenbetreuung umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

Aufrechnung:

Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

Vorauszahlungen:

Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme Nikola Dillmann vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.                             

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.